BRSG
(Betriebs­renten­stärkungs­gesetz)

Seit 01.01.2018 ist das Betriebs­renten­stärkungs­gesetz (BRSG) in Kraft. Folgende sieben Neuerungen sind die Eckpunkte des BRSG:

  1. Ab 2018 wird der steuerfreie Höchstbeitrag gem. § 3 Nr. 63 EStG für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse von 4 % auf 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung West erhöht. Im Gegenzug entfällt ein bisher bestehender Freibetrag von 1.800 €. Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin bei 4 % der BBG.
  2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet – ab 2019 für alle neuen und ab 2022 für alle bestehenden Entgeltumwandlungen im Wege einer Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds nach § 3 Nr. 63 EStG – einen Zuschuss von 15 % zur Entgeltumwandlung (bis max. 4 % der BBG) zu zahlen. Voraussetzung: Der Arbeitgeber spart durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben.
  3. Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von max. 2.200 € können zusätzlich vom Arbeitgeber gefördert werden, von 20 € bis 40 € mtl. Der Arbeitgeber kann 30 % dieses Arbeitgeberbeitrags über Verrechnung mit der Lohnsteuer erstattet bekommen.
  4. Riesterverträge werden durch den Wegfall der „Doppelverbeitragung“ bessergestellt. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Leistungen entfallen. Gleichzeitig wurde die Grundzulage von 154 € auf 175 € p. a. erhöht.
  5. Es wurden Freibeträge für die Grundsicherung im Alter eingeführt, die für Leistungen aus bAV-Renten, Riesterrenten und Basisrenten in Anspruch genommen werden können.
  6. Bei Abfindungen zum vorzeitigen Ausscheiden oder zum Übergang in die Rente können für max. 10 Dienstjahre 4 % der BBG steuerfrei als Einmalbeitrag eingezahlt werden.
  7. Ausgelassene Beitragszahlungen (z. B. wegen Elternzeit oder Auslandsaufenthaltes) können unter bestimmten Umständen für einen begrenzten Zeitraum steuerfrei nachgeholt werden.