Kombinationsmöglichkeiten (ZVK/KZVK/VBL)

Allgemein gilt

Arbeitgeber, die arbeitgeberfinanzierte Beiträge an eine öffentlich-rechtliche oder kirchliche Zusatzversorgungskasse zahlen, können ihren Mitarbeitern nicht in uneingeschränktem Maße die Entgeltumwandlung im Rahmen von Direktversicherungen/Pensionskassen oder Pensionsfonds gemäß § 3.63 EStG anbieten:
Soweit es sich bei der arbeitgeberfinanzierten Kasse um ein kapitalgedecktes System handelt (Regelfall in der KZVK) wird der Arbeitgeberbeitrag auf die maximale Dotierungshöhe in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung angerechnet. Je nach Beitragshöhe ergibt sich dann nur noch eine geringe oder gar keine „Lücke“ mehr, in deren Rahmen der Arbeitnehmer noch seine Entgeltumwandlung über den § 3.63 EStG (Direktversicherung/Pensionskasse) durchführen kann. Das Ergebnis: der Arbeitnehmer kann von seinem gesetzlich gesicherten Anspruch zumindest der Höhe nach keinen Gebrauch machen. Ärgerlich für Ihre Mitarbeiter, ein Risiko für Ihr Unternehmen.

Unterstützungskasse als „interner Durchführungsweg“

Abhilfe bietet hier die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse. Als sog. „interner Durchführungsweg“ (im Gegensatz zum „externen Durchführungsweg“ Direktversicherung/ Pensionskasse/Pensionsfonds) ist es im Rahmen der Unterstützungskasse möglich, zusätzlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Entgeltumwandlung zu investieren, und dies bei voller Nutzung der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit. Natürlich sind im Rahmen der Unterstützungskasse auch über die genannte Grenze hinausgehende Beiträge möglich, der Mehrbeitrag kann dann jedoch nur noch steuerfrei eingezahlt werden.

Arbeitgeber, die in eine umlagefinanzierte Kasse einzahlen, sind seit dem 01.01.2008 mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass gemäß § 3.56 EStG stufenweise bis zum Jahr 2025 insgesamt 4 % der gezahlten Beiträge steuerfrei gestellt werden. Dotiert an dieser Stelle ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung seinen Vertrag gemäß 3.63 EStG (Direktversicherung/Pensionskasse), so verliert er stufenweise die steuerlichen Vorteile, die sich aus der o. g. Steuerfreistellung für ihn ergeben würden. Mit anderen Worten, die Entgeltumwandlung über Direktversicherung/ Pensionskasse oder Pensionsfonds eignet sich langfristig nicht mehr für Arbeitnehmer in Unternehmen, die Arbeitgeberbeiträge in umlagefinanzierte Versorgungskassen abführen.

Auch in diesem Fall bietet sich die Unterstützungskasse als völlig unabhängige Ersatzlösung an mit den o. g., aber auch weiteren Vorteilen.

RKP sorgt für steuer- und arbeitsrechtlich sichere Kombinationsmöglichkeiten für fast alle Arbeitgeber der Sozialwirtschaft.